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Schulbetrieb ab dem 25. Jänner 2021

Beilage zum Erlass des BMBWF GZ 2021-0.032.901

Für den Schulbetrieb ab dem 25. Jänner 2021 gelten die Regelungen der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (C-SchVO 2021/21) novelliert mit BGBl. Nr. 22/2021 vom 22. Jänner 2021, der Semesterferienverordnung 2021 (C-SeVO 2021, BGBl. II Nr. 25/2021) sowie des Erlasses BMBWF GZ 2021-0.014.088 vom 14. Jänner 2020.

Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der Polytechnischen Schulen bleiben im ortsungebundenen Unterricht (Distance Learning). Die Schulen sind für Betreuung und pädagogische Unterstützung offen. Alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig vom beruflichen Hintergrund ihrer Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, können diese Betreuung und Unterstützung in Anspruch nehmen. Die im Schulbetrieb gesetzten Maßnahmen sollen zu einer Senkung der Infektionszahlen betragen. Deshalb soll das Angebot der Betreuung von den Erziehungsberechtigten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dies aus beruflichen oder familiären Gründen erforderlich ist.

Schülerinnen und Schülern, die sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, an diesem Unterricht teilzunehmen, kann wie bisher die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erteilt werden.

 

In Schulen ab der Sekundarstufe I haben Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, verpflichtend einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen.

Ein Mund-Nasen-Schutz muss den Mund und die Nase nicht nur abdecken, sondern auch eng anliegen. Das Material hat eine mechanische Barriere zu bilden, um das Verspritzen von Tröpfchen beim Sprechen, Husten und Niesen zu vermeiden. Die Verwendung von Gesichtsvisieren (sog. „Face Shields“ bzw. „Mini Face Shields“) ist nicht zulässig.

Das Tragen eines MNS zählt zu den Pflichten von Schülerinnen und Schülern. Eine Verletzung dieser Pflichten löst entsprechende rechtliche Folgewirkungen aus. Jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Für jene Schülerinnen und Schüler, die aus sonstigen, mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sind, am Unterricht teilzunehmen, besteht die Möglichkeit der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der epidemiologischen Situation sowie einer größtmöglichen Planungssicherheit für die Schulen ist die Erteilung dieser Erlaubnis zum Fernbleiben im Ausmaß von jeweils einer Woche anzustreben. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung.

In diesem Fall können Leistungsfeststellungen wie z.B. Schularbeiten oder Tests nicht stattfinden. Das Nachholen des Lehrstoffes liegt in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten. Darüber hinaus sollten Schülerinnen und Schüler bzw. Erziehungsberechtigte darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass Feststellungsprüfungen bzw. Nachtragsprüfungen abzulegen sind, wenn eine sichere Beurteilung nicht möglich ist.

 

Selbsttests

Zur weiteren Senkung des Infektionsrisikos sollen in Kombination mit den bereits gültigen Hygienemaßnahmen regelmäßige, freiwillige und kostenlose Antigen-Selbsttests in einem Rhythmus von mindestens einmal pro Woche am Schulstandort angeboten werden. Dazu stellt das BMBWF die nötigen Testkits zur Verfügung.

Für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I findet die Antigen-Selbsttestung im Klassenverband an der Schule statt. Während der Testung soll der Raum gut gelüftet und der Mindestabstand zwischen den Testpersonen eingehalten werden. Personen, die gerade nicht den Antigen-Selbsttest durchführen, müssen einen MNS tragen. Bei positivem Antigen-Testergebnis kontaktiert die Schule die Eltern, 1450 und die örtliche Gesundheitsbehörde.

 

Semesterferien und Schulnachricht/Semesterzeugnis

In Oberösterreich und der Steiermark beginnen die Semesterferien am 08. Februar 2021, in den anderen Bundesländern zum jeweils ursprünglich festgelegten Termin.

Das Wintersemester endet schulrechtlich am Freitag vor Beginn der Semesterferien. Das bedeutet, dass das Wintersemester in Oberösterreich und in der Steiermark eine Woche kürzer ist, das Sommersemester hingegen eine Woche länger.

Die Schulnachrichten bzw. Semesterzeugnisse werden den Schülerinnen und Schülern an einem der ersten beiden Unterrichtstage des Sommersemesters übergeben. Schülerinnen der 4., 8. und 9. Schulstufe bzw. deren Erziehungsberechtigte können beantragen, dass sie die Schulnachricht bereits vor diesem Zeitpunkt erhalten. In diesem Fall ist die Schulnachricht persönlich und einzeln unter Einhaltung der Hygienebestimmungen zu übergeben.