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Die Bildungsdirektion Steiermark weist darauf hin, dass aufgrund des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes bei Unzumutbarkeit des Schulweges oder bei schlechter Witterung, wenn dadurch eine Gefährdung der Gesundheit nicht auszuschließen ist, die betroffenen Schülerinnen und Schüler zum Fernbleiben vom Unterricht berechtigt sind. 

Tritt dieser Fall ein, ist die Schule UNBEDINGT davon in Kenntnis zu setzen.

 

Schladming, 06.01.2019